Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 05.06.1975 bis 31.12.9999
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