§ 16 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Lebender Fremdsprache,

3.

in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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