(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1. | in Deutsch, | |||||||||
2. | in Lebender Fremdsprache, | |||||||||
3. | in Mathematik. | |||||||||
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. |
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
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