Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1.Ziffer einsin Deutsch,
2.Ziffer 2in Lebender Fremdsprache,
3.Ziffer 3in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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