§ 15 AufEiPVO Umfang der Aufnahmsprüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:

1.

schriftliche Prüfungen,

2.

mündliche Prüfungen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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