§ 15 AufEiPVO Umfang der Aufnahmsprüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 15.Paragraph 15,

Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen: Die Aufnahmsprüfungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der geltenden Fassung, für den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2mündliche Prüfungen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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