§ 4 AufEiPVO Umfang der Eignungsprüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 4.Paragraph 4,

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.

In Kraft seit 12.01.2024 bis 31.12.9999
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