§ 13 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)

(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung oder eines Prüfungsteils der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung oder den betreffenden Prüfungsteil in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Bereits erfolgte Einzelbeurteilungen (§ 12 Abs. 1) behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung oder von einem Prüfungsteil der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil ist zu beurteilen.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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