§ 29 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilung durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.

In Kraft seit 05.06.1975 bis 31.12.9999
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