Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung die körperliche Eignung festzustellen.
(2)Absatz 2Die praktische Prüfung soll ein Bild von der allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten geben. Die Prüfungsanforderungen sind dem Prüfungskandidaten spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung zur Kenntnis zu bringen. Allenfalls geforderte Mindestleistungen können bei vorübergehender körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung auch anderweitig nachgewiesen werden (zB Ergebnisse früherer Wettkämpfe).
(3)Absatz 3Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung vor der praktischen Prüfung eine Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen Kriterien durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.
(4)Absatz 4Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.
In Kraft seit 24.05.1985 bis 31.12.9999
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