Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.
In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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