§ 27 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.

(2) Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend“ festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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