§ 50 AufEiPVO Feststellung der körperlichen Eignung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß § 47 Abs. 3) muß folgendes beinhalten:Die ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß Paragraph 47, Absatz 3,) muß folgendes beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsAusführliche Anamnese,
    2. 2.Ziffer 2Klinische Untersuchung (nach Möglichkeit unter Mitwirkung eines Facharztes für Orthopädie)
      1. a)Litera aAllgemeinstatus, Größe, Gewicht
      2. b)Litera bKopf
      3. c)Litera cHals
      4. d)Litera dThorax (Cor und Pulmo)
      5. e)Litera ePeripherer Kreislauf, RR
      6. f)Litera fAbdomen
      7. g)Litera gWirbelsäule und Becken
      8. h)Litera hExtremitäten
      9. i)Litera iNervensystem und Sinnesorgane,
    3. 3.Ziffer 3Hilfsbefunde
      1. a)Litera aLabor: Blutbild komplett, BlutsenkungHarn komplettRuhe-EKGsofern anamnestisch nötig: weitere Hilfsbefunde(zB nach Hepatitis)
      2. b)Litera bRöntgen: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule BeckenübersichtHüftgelenkeKniegelenkeThorax (Cor und Pulmo)
  2. (2)Absatz 2Die geforderten Hilfsbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.Die geforderten Hilfsbefunde (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 49 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (Paragraph 49, Absatz 4,) schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 24.05.1985 bis 31.12.9999
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