Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2)Absatz 2Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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