§ 33 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist § 17a anzuwenden.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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