§ 46 AufEiPVO Zweck der Eignungsprüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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