Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
(2)Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.
In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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