§ 38 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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