Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1.Ziffer einsin Deutsch,
2.Ziffer 2in Lebender Fremdsprache,
3.Ziffer 3in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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