§ 43 AufEiPVO

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des Prüfungskandidaten für die Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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Praktische Führerscheinprüfung von Ulrike Gruber1 zum § 43 AufEiPVO

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Unsere Tochter hatte heute die praktische Führerscheinprüfung. Der Fahrprüfer hat sie einmal einparken lassen und sie ist beim Versuch an einer Stange gestreift. Sie wollte es nochmals versuchen woraufhin der gesagt hat sie bräuchte es garnichtmehr versuchen und sie sei durchgefallen da sie die ... mehr lesen...

§ 43 AufEiPVO | 0 Antworten | 1305 Aufrufe | 25.08.11

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