§ 43 AufEiPVO Durchführung der praktischen Eignungsprüfung

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des Prüfungskandidaten für die Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 AufEiPVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 AufEiPVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 AufEiPVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 43 AufEiPVO


Praktische Führerscheinprüfung von Ulrike Gruber1 zum § 43 AufEiPVO

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Unsere Tochter hatte heute die praktische Führerscheinprüfung. Der Fahrprüfer hat sie einmal einparken lassen und sie ist beim Versuch an einer Stange gestreift. Sie wollte es nochmals versuchen woraufhin der gesagt hat sie bräuchte es garnichtmehr versuchen und sie sei durchgefallen da sie die ... mehr lesen...

§ 43 AufEiPVO | 0 Antworten | 1281 Aufrufe | 25.08.11

Sie können zu § 43 AufEiPVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AufEiPVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 AufEiPVO
§ 44 AufEiPVO