§ 54 AufEiPVO Zeugnis

AufEiPVO - Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsKann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
In Kraft seit 12.01.2024 bis 31.12.9999
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