Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist von diesen auszugehen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist von diesen auszugehen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, 4, 5, 7 und 8, des Paragraph 13 und des Paragraph 14, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3)Absatz 3Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der gemäß Absatz 2, abzuhaltenden Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
In Kraft seit 21.04.2017 bis 31.12.9999
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