Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.
Die Kosten für die Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung sind von der Apothekerkammer zu tragen.
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen
1. | beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und | |||||||||
2. | enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. |
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag.
(4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.
(5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist.
Die Wahl des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Die Wahlanordnung erfolgt durch Beschluss des Kammervorstandes, welcher kundzumachen ist.
(1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 12/2017)
(1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).
(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).
(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(2) Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen am Tag der Ausschreibung der Wahl ausschlaggebend.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker dieses Bundeslandes. Mitglieder der Hauptwahlkommission dürfen einer Kreiswahlkommission nicht angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter des Kammeramtes der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker von der Hauptwahlkommission bestellt.
(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Mitglieder der Apothekerkammer sind verpflichtet, die Ernennung anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) einer Wahlkommission sowie jeder Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) einer Wahlkommission ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.
(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.
(5) Die Wahlkommissionen sind von ihren Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich.
(6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) persönlich oder virtuell anwesend ist. Sitzungen der Kreiswahlkommissionen, die der Durchführung der Wahlen, der Stimmenzählung und der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 11 Abs. 2 Z 3 bis 5) dienen, bedürfen der persönlichen Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission. Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, weder persönlich noch virtuell anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.
(7) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die Funktionsperiode der Wahlkommissionen dauert fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung der jeweiligen neuen Wahlkommission.
Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
(1) Der Hauptwahlkommission obliegt
1. | die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen, | |||||||||
2. | die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen, | |||||||||
3. | die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen, | |||||||||
4. | die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt, | |||||||||
5. | die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16), | |||||||||
6. | die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18), | |||||||||
6a. | die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1), | |||||||||
7. | die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29), | |||||||||
8. | die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29), | |||||||||
9. | die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und | |||||||||
10. | die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30). |
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt
1. | die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15), | |||||||||
2. | die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5), | |||||||||
3. | die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24), | |||||||||
4. | die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25), | |||||||||
5. | die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28). |
(1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest zwölf Wochen zu liegen.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
1. | den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an die Kreiswahlkommissionen ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten per Post abgesendeten, die Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen, | |||||||||
2. | die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die persönliche Stimmabgabe möglich ist und wohin und bis wann die das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler eingelangt sein müssen (§§ 21 und 22), | |||||||||
3. | die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung, | |||||||||
4. | die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerverzeichnisse und die Wahlordnung eingesehen werden können, | |||||||||
5. | die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung durch die Kreiswahlkommissionen bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind, und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben, | |||||||||
6. | die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, | |||||||||
7. | ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellbevollmächtigten, | |||||||||
8. | die Bekanntmachung, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden, | |||||||||
9. | die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und | |||||||||
10. | die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat. |
(3) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren (§ 3) und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann zusätzlich auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
(1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest.
(2) Die Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen ist zu verlautbaren (§ 3). Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen.
(1) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat für jeden Wahlkreis für die beiden Wahlkörper eigene Wählerverzeichnisse anzulegen. In jedem Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, bei Mitgliedern der Abteilung der selbständigen Apotheker der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlberechtigte tätig ist, bei Mitgliedern der Abteilung der angestellten Apotheker des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen und fortlaufend zu nummerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind nicht aufzunehmen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist der Ort der Apotheke, in der der Apotheker oder Aspirant tätig ist, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 des Apothekerkammergesetzes 2001 der Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen der Ort der Apotheke maßgebend.
(4) Wahlberechtigte, die Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke auch als angestellter Apotheker in anderen Apotheken tätig sind, sind nur in das Verzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in dem für die Apotheke, an welcher das Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
(4a) Juristische Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes eine Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in mehreren Wahlkreisen besitzen und diese Berechtigungen auch ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
(5) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Wahlkundmachung vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Arbeitsleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so entscheidet der angestellte Apotheker, in welches Wählerverzeichnis er aufgenommen wird.
(6) Ergeben sich Zweifel über die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper, so entscheidet das Präsidium (§ 7 Abs. 7 Apothekerkammergesetz).
(1) Die Kreiswahlkommissionen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Wählerverzeichnisse zu prüfen und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.
(2) Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können.
(3) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, für die die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises und Wahlkörpers erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen.
(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
(4) Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben.
(5) Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(6) Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
(7) Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG.
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Uhrzeit festzuhalten und bei Überreichung die Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge sind für die einzelnen Wahlkreise nach Wahlkörpern getrennt vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen in Listenform eingebracht werden.
(3) Wahlvorschläge haben zu enthalten:
1. | eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung; | |||||||||
2. | die von der Wählergruppe namhaft gemachten Wahlwerber für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung, wobei mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden müssen, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind; die Wahlwerber sind unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Apotheke, in der der Wahlwerber tätig ist, ersatzweise des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen; | |||||||||
3. | die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 1); | |||||||||
4. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters, andernfalls der erstbezeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter gilt. |
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(5) Eine Änderung im Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn ein Wahlwerber die Wählbarkeit verliert. Eine solche Änderung oder die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Bei Änderungen ist die Erklärung des neuaufgenommenen Kandidaten als Wahlwerber beizufügen.
(1) Die Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission zu prüfen. Bedenken sind umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
1. | verspätet eingebracht wurden oder | |||||||||
2. | nicht die erforderliche Anzahl an wählbaren Wahlwerbern aufweisen. |
(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist die Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten Wahlvorschlag zu streichen.
(5) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zu verlautbaren (§ 3). Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.
(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2011)
(1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 2), zu enthalten.
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind den Wahlberechtigten undurchsichtige, nach Wahlkörpern verschiedenfarbige Wahlkuverts zu Verfügung zu stellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
(1) Die Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
1. | einen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
2. | ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert, | |||||||||
3. | das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und | |||||||||
4. | ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe | |||||||||
zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen. |
(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Name in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen ist.
(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des amtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthält, an die Kreiswahlkommission ausüben. Die amtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(4) Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
(5) Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.
(1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale (Amtsräume) der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Apothekerkammer beizustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.
(4) Im Wahllokal müssen die Wählerverzeichnisse der Wahlkörper, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse, die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
(1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(1) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und die Apotheke oder den Wohnsitz und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler, wenn er nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.
(3) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen und in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(5) Körper- oder Sinnesbehinderte Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.
(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der letzte dieser Wähler seine Stimme abgegeben hat, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
(1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen, die Wahlkuverts der Briefwähler enthaltenden amtlichen Rückkuverts zu behandeln.
(2) Bei jedem amtlichen Rückkuvert ist zu überprüfen, ob der auf dem Rückkuvert vermerkte Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlkörpers des Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das amtliche Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(4) Danach hat die Kreiswahlkommission
1. | das Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen, | |||||||||
2. | das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und | |||||||||
3. | das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen. |
(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im amtlichen Rückkuvert, ist
1. | der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten, | |||||||||
2. | das Wahlkuvert, wenn vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen, wenn nicht vorhanden, dieser Umstand im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und | |||||||||
3. | das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen. |
(6) Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
1. | ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder | |||||||||
2. | Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder | |||||||||
3. | Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen. | |||||||||
Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. |
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Kreiswahlkommission zu entscheiden.
(8) Hat ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein amtliches Rückkuvert postalisch übermittelt, so ist das mit der Post übersendete Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) Amtliche Rückkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Amtliche Rückkuverts, die nach dem Wahltag einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
1. | die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts, | |||||||||
2. | die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts, | |||||||||
3. | die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, | |||||||||
4. | die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und | |||||||||
5. | gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Differenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt. |
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. | die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Summe der gültigen Stimmen und | |||||||||
3. | die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen. |
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Wahlvorschläge (wahlwerbende Gruppen) angezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. |
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind. |
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art oder sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlortes, | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission, | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen, | |||||||||
4. | die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag, | |||||||||
5. | die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts, | |||||||||
6. | sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und | |||||||||
7. | die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist. |
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
1. | die Wählerverzeichnisse, | |||||||||
2. | die Abstimmungsverzeichnisse, | |||||||||
3. | die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind, | |||||||||
4. | die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und | |||||||||
5. | die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten amtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 9). |
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.
(1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln. In einem zweiten Ermittlungsvorgang sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung zu ermitteln.
(3) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmensummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebendem Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalzahlen zu errechnen.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen.
(4a) In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind.
(5) Die in einem Wahlvorschlag den in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird.
(6) Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären. Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstands und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001 bei der Wahl des Präsidenten der Apothekerkammer wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind gemäß § 3 zu verlautbaren.
Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Die Hauptwahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
(1) Mitglieder des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung haben einen Mandatsverzicht schriftlich dem Kammeramt der Apothekerkammer bekannt zu geben. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens beim Kammeramt der Apothekerkammer rechtswirksam.
(2) Das Mandat eines Mitglieds des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung erlischt, wenn
1. | das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung seine Mitgliedschaft zur Apothekerkammer beendet (§ 22 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 2001), | |||||||||
2. | das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl von der Abteilung der angestellten Apotheker in die Abteilung der selbständigen Apotheker wechselt und umgekehrt, | |||||||||
3. | das Mitglied des Kammervorstands, ausgenommen der Präsident oder die Vizepräsidenten, oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl, den Ort der Berufsausübung zur Gänze außerhalb des Wahlkreisgebietes verlegt, in dem es gewählt wurde, | |||||||||
4. | dem Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung das Mandat durch den Disziplinarrat entzogen wurde (§ 22 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001), | |||||||||
5. | das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung zum Mitglied des Kontrollausschusses der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 18 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, § 56 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002) oder | |||||||||
6. | das Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 50 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002). |
(3) Wird dem Präsident oder Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle gemäß § 23 des Apothekerkammergesetzes 2001 das Vertrauen entzogen, bewirkt dieser Vertrauensentzug neben dem Funktionsende auch den Verlust des Kammervorstandsmandats, wenn der Präsident oder Vizepräsident, dem das Vertrauen entzogen wurde, das einzige Kammervorstandsmandat seines Wahlkörpers im Bundesland innehat.
(1) Das Kammeramt der Apothekerkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichts, dem Bekanntwerden eines Mandatsverlustes nach § 31a Abs. 2 und 3 oder einer anders gelagerten Erledigung des Mandats bei einer Nachrückung in den Kammervorstand das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des zugehörigen Wahlvorschlages, bei einer Nachrückung in die Delegiertenversammlung den erstgereihten Ersatzdelegierten des zugehörigen Wahlvorschlages zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
(2) Ein Verzicht eines Delegierten auf die Nachrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzdelegierten auf die Nachrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich. Verzichtet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter auf die Nachrückung, bleibt er Delegierter oder Ersatzdelegierter auf dem zugehörigen Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihenfolge.
(3) Ist der Wahlvorschlag erschöpft und eine Nachrückung nicht mehr möglich, so sind für den betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen, wobei sich die Nachwahl auf die frei gewordenen Mandate zu beschränken hat. Die Anordnung der Nachwahl hat der Kammervorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission werden die gemäß § 9 Abs. 8 für die gesamte Funktionsperiode bestellten Wahlkommissionen tätig.
(1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw. bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
(3) Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Wahl des Präsidenten (§ 34) ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (§ 35) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(1) Der Präsident wird in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und zu Beginn der neuen Funktionsperiode bereits fünf Jahre Mitglied des Kammervorstandes sein wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.
(2) Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt einzubringen.
(3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten. Die Ersatzdelegierten einer Abteilung sind jedoch nur insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.
(1) Der Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt.
§ 33 Abs. 3 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(2) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge für die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt der Apothekerkammer einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 4.
(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.
(4) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.
(1) Das Wesentliche der Wahlvorgänge (§§ 33, 34) und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neu gewählten Präsidenten bzw. den neu gewählten Obmännern und Obmannstellvertretern zu unterzeichnen und mit den sonstigen auf die Wahlhandlung bezughabenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.
(2) Der neu gewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat den Bundesministerin für Gesundheit und Frauen umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
(1) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Mitglied des Kammervorstandes diese Funktion ausübt, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.
(2) Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.
(3) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Abs. 1 und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung aus.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 42, BGBl. II Nr. 12/2017)
(1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs Wochen durchzuführen. Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.
(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters. Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.
(1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der selbständigen Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer Wahl unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 4 zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.
(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.
(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören. Der stellvertretende Vorsitzende hat der Abteilung, die den Präsidenten stellt, anzugehören. Zum Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Wahlgang erforderlichenfalls zweimal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(4) Die Funktion eines Mitglieds des Kontrollausschusses endet bei Beendigung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer oder bei einem Wechsel der Abteilung.
(5) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses während der Funktionsperiode aus, so haben die Mitglieder des Abteilungsausschusses der Abteilung, der das ausgeschiedene Mitglied des Kontrollausschusses angehört hat, binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode die Nachwahl durchzuführen.
(1) Der Präsident und der Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle werden in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Der bisherige Präsident bzw. Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.
(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(2a) Für die Beschlussfähigkeit der Wahlsitzungen der Landesgeschäftsstellen ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich.
(3) Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.
(4) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Die Wahl des Vizepräsidenten entfällt, wenn die Abteilung, welche den Vizepräsidenten zu stellen hat, nur mit einem Mandat im Kammervorstand vertreten ist. Das Mitglied des Kammervorstands dieser Abteilung ist dann automatisch Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle.
(6) Das Wesentliche der Wahlvorgänge und deren Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten und Vizepräsidenten zu unterzeichnen und im Kammeramt zu hinterlegen.
(7) Der neugewählte Präsident und Vizepräsident haben dem Landeshauptmann oder dem Amt der Landesregierung umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
(1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 39 binnen sechs Wochen am Sitz der Landesgeschäftsstelle durchzuführen. Ein neuer Vizepräsident ist nur dann zu wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene Präsident.
(2) Wird die Stelle des Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, ist bei der Neuwahl nur ein Mitglied wählbar, das der Abteilung des ausgeschiedenen Vizepräsidenten angehört; es erfolgt keine Neuwahl des Präsidenten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.
(2) Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) § 3, § 4a samt Überschrift, der Entfall des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 6a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 1, 2, und 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 und 4a, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 7, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 samt Überschrift, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 25, § § 25 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 Z 5, § 29 Abs. 6, § 30 samt Überschrift, § 31, § 31a, § 31b, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1und 2 sowie der Entfall von § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, 2a, 5 und 7, § 41, § 42 Abs. 3 sowie die Anlage 1 sowie der Entfall von Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 6 dritter Satz.
(zu § 17 Abs. 3 Z 3 der Apothekerkammer-Wahlordnung)
Österreichische Apothekerkammer
Apothekerkammerwahlen für die
Funktionsperiode 1. Juli 20.. bis 30. Juni 20..
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001)
StF: BGBl. II Nr. 339/2001
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, wird verordnet: