Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlichDie Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (Paragraph 16,) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
1.Ziffer einseinen amtlichen Stimmzettel,
2.Ziffer 2ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
3.Ziffer 3das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und
4.Ziffer 4ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen.
(2)Absatz 2An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren Name in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen ist.
(3)Absatz 3Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des amtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthält, an die Kreiswahlkommission ausüben. Die amtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(4)Absatz 4Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
(5)Absatz 5Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 Apok-Wo
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Apok-Wo selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 Apok-Wo