Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 39 binnen sechs Wochen am Sitz der Landesgeschäftsstelle durchzuführen. Ein neuer Vizepräsident ist nur dann zu wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene Präsident.Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des Paragraph 39, binnen sechs Wochen am Sitz der Landesgeschäftsstelle durchzuführen. Ein neuer Vizepräsident ist nur dann zu wählen, wenn der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung angehört als der ausgeschiedene Präsident.
(2)Absatz 2Wird die Stelle des Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, ist bei der Neuwahl nur ein Mitglied wählbar, das der Abteilung des ausgeschiedenen Vizepräsidenten angehört; es erfolgt keine Neuwahl des Präsidenten.
In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
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