(1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der selbständigen Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer Wahl unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 4 zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.
(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.
(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören. Der stellvertretende Vorsitzende hat der Abteilung, die den Präsidenten stellt, anzugehören. Zum Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Wahlgang erforderlichenfalls zweimal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(4) Die Funktion eines Mitglieds des Kontrollausschusses endet bei Beendigung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer oder bei einem Wechsel der Abteilung.
(5) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses während der Funktionsperiode aus, so haben die Mitglieder des Abteilungsausschusses der Abteilung, der das ausgeschiedene Mitglied des Kontrollausschusses angehört hat, binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode die Nachwahl durchzuführen.
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