(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen
1. | beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und | |||||||||
2. | enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. |
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag.
(4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.
(5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist.
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