Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Obmann der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Obmann der Abteilung der angestellten Apotheker und die Obmannstellvertreter werden jeweils in den konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen durch die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt.
(2)Absatz 2Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge für die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt der Apothekerkammer einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 4.Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungsausschüsse. Wahlvorschläge für die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Wahl im Kammeramt der Apothekerkammer einzubringen. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4,
(3)Absatz 3Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Erforderlichenfalls ist die Wahlsitzung in zwei Wochen wieder einzuberufen.
(4)Absatz 4Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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