Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Kammeramt der Apothekerkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichts, dem Bekanntwerden eines Mandatsverlustes nach § 31a Abs. 2 und 3 oder einer anders gelagerten Erledigung des Mandats bei einer Nachrückung in den Kammervorstand das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des zugehörigen Wahlvorschlages, bei einer Nachrückung in die Delegiertenversammlung den erstgereihten Ersatzdelegierten des zugehörigen Wahlvorschlages zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.Das Kammeramt der Apothekerkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichts, dem Bekanntwerden eines Mandatsverlustes nach Paragraph 31 a, Absatz 2 und 3 oder einer anders gelagerten Erledigung des Mandats bei einer Nachrückung in den Kammervorstand das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des zugehörigen Wahlvorschlages, bei einer Nachrückung in die Delegiertenversammlung den erstgereihten Ersatzdelegierten des zugehörigen Wahlvorschlages zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
(2)Absatz 2Ein Verzicht eines Delegierten auf die Nachrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzdelegierten auf die Nachrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich. Verzichtet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter auf die Nachrückung, bleibt er Delegierter oder Ersatzdelegierter auf dem zugehörigen Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihenfolge.
(3)Absatz 3Ist der Wahlvorschlag erschöpft und eine Nachrückung nicht mehr möglich, so sind für den betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen, wobei sich die Nachwahl auf die frei gewordenen Mandate zu beschränken hat. Die Anordnung der Nachwahl hat der Kammervorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission werden die gemäß § 9 Abs. 8 für die gesamte Funktionsperiode bestellten Wahlkommissionen tätig.Ist der Wahlvorschlag erschöpft und eine Nachrückung nicht mehr möglich, so sind für den betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen, wobei sich die Nachwahl auf die frei gewordenen Mandate zu beschränken hat. Die Anordnung der Nachwahl hat der Kammervorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission werden die gemäß Paragraph 9, Absatz 8, für die gesamte Funktionsperiode bestellten Wahlkommissionen tätig.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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