Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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