Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs Wochen durchzuführen. Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des Paragraph 33, binnen sechs Wochen durchzuführen. Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4,
(2)Absatz 2Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters. Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des Paragraph 34, für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters. Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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