§ 9 Apok-Wo

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilung der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Den Sitzungen der Hauptwahlkommissionen ist der Kammeramtsdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker dieses Bundeslandes. Mitglieder der Hauptwahlkommission dürfen einer Kreiswahlkommission nicht angehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten oder rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter des Kammeramtes der Apothekerkammer zu bestellen. Die Mitglieder der Kreiswahlkommissionen und je ein Ersatzmitglied werden nach Anhörung der Abteilungsausschüsse der selbständigen und angestellten Apotheker von der Hauptwahlkommission bestellt.

(3) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Mitglieder der Apothekerkammer sind verpflichtet, die Ernennung anzunehmen. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) einer Wahlkommission sowie jeder Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) einer Wahlkommission ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.

(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Apothekerkammer zu tragende Aufwandsentschädigung (Taggeld, allfällige Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen), deren Höhe vom Kammervorstand bestimmt wird.

(5) Die Wahlkommissionen sind von ihren Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Sitzungen der Wahlkommissionen sind nicht öffentlich.

(6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) persönlich oder virtuell anwesend ist. Sitzungen der Kreiswahlkommissionen, die der Durchführung der Wahlen, der Stimmenzählung und der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 11 Abs. 2 Z 3 bis 5) dienen, bedürfen der persönlichen Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission. Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, weder persönlich noch virtuell anwesend ist. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so trifft der Vorsitzende die notwendigen Entscheidungen.

(7) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Apothekerkammer. Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesgeschäftsstellen. Das Kammeramt und die Landesgeschäftsstellen haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(8) Die Funktionsperiode der Wahlkommissionen dauert fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Bestellung der jeweiligen neuen Wahlkommission.

In Kraft seit 04.08.2021 bis 31.12.9999
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