Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 2), zu enthalten.Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (Paragraph 19, Absatz 2,), zu enthalten.
(3)Absatz 3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind den Wahlberechtigten undurchsichtige, nach Wahlkörpern verschiedenfarbige Wahlkuverts zu Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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