(1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. Für die beiden Wahlkörper sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Stimmzettel herzustellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge kundgemacht wurden (§ 19 Abs. 2), zu enthalten.
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind den Wahlberechtigten undurchsichtige, nach Wahlkörpern verschiedenfarbige Wahlkuverts zu Verfügung zu stellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
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