(1) Die Kreiswahlkommissionen haben die vom Kammeramt gemäß § 14 erstellten Wählerverzeichnisse zu prüfen und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch zwei Wochen hindurch in den Räumlichkeiten der Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Die gesamten Wählerverzeichnisse liegen im Kammeramt der Apothekerkammer zur Einsicht auf.
(2) Vom ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hiervon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten, welche vom Kammeramt in Abgleichung mit der Landesgeschäftsstelle berichtigt werden können.
(3) Das Kammeramt der Apothekerkammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen für jene Wahlkreise, für die die wahlwerbende Gruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerverzeichnisse ihres Wahlkörpers in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.
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