Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Mitglied des Kammervorstandes diese Funktion ausübt, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegiertenversammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.
(2)Absatz 2Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegiertenversammlung.
(3)Absatz 3Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Abs. 1 und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung aus.Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Kammervorstandes zurück. Die gemäß Absatz eins und 2 nachgerückten Mitglieder scheiden gleichzeitig aus dem Kammervorstand bzw. der Delegiertenversammlung aus.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 42, BGBl. II Nr. 12/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 42,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,)
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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