§ 24 Apok-Wo

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und die Apotheke oder den Wohnsitz und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Über Verlangen ist dem Wähler, wenn er nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.

(3) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission, der es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkörpers abzustreichen und in das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(5) Körper- oder Sinnesbehinderte Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission bestätigen müssen, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.

(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.

(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der letzte dieser Wähler seine Stimme abgegeben hat, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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