Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Apok-Wo
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Apok-Wo selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Apok-Wo