Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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