Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2)Absatz 2Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 12/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,)
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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