(1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 12/2017)
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