§ 6 Apok-Wo

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.

(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 12/2017)

In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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