(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung werden durch unmittelbare geheime Wahl getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(2) Für die Wahlberechtigung der Mitglieder der Apothekerkammer ist das Vorliegen der Voraussetzungen am Tag der Ausschreibung der Wahl ausschlaggebend.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur ein Mal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
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