§ 26 Apok-Wo Stimmenzählung

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der Differenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Ziffer eins, mit der Differenz der Zahlen zu Ziffer 3 und 4 nicht übereinstimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Summe der gültigen Stimmen und
    3. 3.Ziffer 3die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
In Kraft seit 04.08.2021 bis 31.12.9999
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