(1) Der Hauptwahlkommission obliegt
1. | die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen, | |||||||||
2. | die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen, | |||||||||
3. | die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen, | |||||||||
4. | die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt, | |||||||||
5. | die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16), | |||||||||
6. | die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18), | |||||||||
6a. | die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1), | |||||||||
7. | die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29), | |||||||||
8. | die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29), | |||||||||
9. | die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und | |||||||||
10. | die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30). |
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt
1. | die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15), | |||||||||
2. | die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5), | |||||||||
3. | die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24), | |||||||||
4. | die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25), | |||||||||
5. | die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28). |
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