§ 11 Apok-Wo Aufgaben der Wahlkommissionen

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Hauptwahlkommission obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (Paragraph 12,) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,
    3. 3.Ziffer 3die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
    4. 4.Ziffer 4die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (Paragraph 16,),
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,),
    7. 6a.Ziffer 6 adie Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,),
    8. 7.Ziffer 7die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29,),
    9. 8.Ziffer 8die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 29,),
    10. 9.Ziffer 9die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) unddie Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (Paragraph 31,) und
    11. 10.Ziffer 10die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (Paragraph 30,).
  2. (2)Absatz 2Den Kreiswahlkommissionen obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (Paragraph 15,),
    2. 2.Ziffer 2die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (Paragraph 21, Absatz 5,),
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (Paragraphen 22 bis 24),
    4. 4.Ziffer 4die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (Paragraph 25,),
    5. 5.Ziffer 5die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (Paragraphen 26 bis 28).
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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