§ 11 Apok-Wo

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Hauptwahlkommission obliegt

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,

2.

die Bestellung der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen,

3.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,

4.

die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,

5.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),

6a.

die Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl an die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1),

7.

die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),

8.

die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),

9.

die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und

10.

die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt

1.

die Überprüfung und Auflage der Wählerverzeichnisse (§ 15),

2.

die Sammlung und Aufbewahrung der einlangenden, die Wahlkuverts mit den amtlichen Stimmzetteln enthaltenden amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 21 Abs. 5),

3.

die Durchführung der Wahlen zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag (§§ 22 bis 24),

4.

die Behandlung der eingelangten amtlichen Rückkuverts der Briefwähler (§ 25),

5.

die Stimmenzählung, die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 26 bis 28).

In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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