(1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest.
(2) Die Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen ist zu verlautbaren (§ 3). Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen.
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