Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest.Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 38, Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest.
(2)Absatz 2Die Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen ist zu verlautbaren (§ 3). Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen.Die Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen ist zu verlautbaren (Paragraph 3,). Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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