(1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale (Amtsräume) der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Apothekerkammer beizustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.
(4) Im Wahllokal müssen die Wählerverzeichnisse der Wahlkörper, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse, die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
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