Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2)Absatz 2Die Wahllokale (Amtsräume) der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Apothekerkammer beizustellen.
(3)Absatz 3Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt Paragraph 57, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, ausgenommen Absatz 4, zweiter Satz.
(4)Absatz 4Im Wahllokal müssen die Wählerverzeichnisse der Wahlkörper, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse, die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
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