§ 10 Apok-Wo

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschläge veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Wahlberechtigten in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.

In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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