Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsInnerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerverzeichnisse kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises und Wahlkörpers erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege beizufügen.
(2)Absatz 2Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist dieser dem Einspruchwerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(3)Absatz 3Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs unter Angabe der Gründe zu verständigen. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, binnen drei Tagen schriftlich oder mündlich Äußerungen bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
(4)Absatz 4Die Hauptwahlkommission hat binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekannt zu geben.
(5)Absatz 5Erfordert eine Entscheidung der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse, so hat die Hauptwahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(6)Absatz 6Nach Abschluss des Einspruchverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG.Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Artikel 141, Absatz eins, Litera g, B-VG.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 Apok-Wo
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Apok-Wo selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 Apok-Wo