§ 31a Apok-Wo

Apok-Wo - Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mitglieder des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung haben einen Mandatsverzicht schriftlich dem Kammeramt der Apothekerkammer bekannt zu geben. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens beim Kammeramt der Apothekerkammer rechtswirksam.

(2) Das Mandat eines Mitglieds des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung erlischt, wenn

1.

das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung seine Mitgliedschaft zur Apothekerkammer beendet (§ 22 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 2001),

2.

das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl von der Abteilung der angestellten Apotheker in die Abteilung der selbständigen Apotheker wechselt und umgekehrt,

3.

das Mitglied des Kammervorstands, ausgenommen der Präsident oder die Vizepräsidenten, oder der Delegiertenversammlung nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl, den Ort der Berufsausübung zur Gänze außerhalb des Wahlkreisgebietes verlegt, in dem es gewählt wurde,

4.

dem Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung das Mandat durch den Disziplinarrat entzogen wurde (§ 22 Abs. 2 des Apothekerkammergesetzes 2001),

5.

das Mitglied des Kammervorstands oder der Delegiertenversammlung zum Mitglied des Kontrollausschusses der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 18 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, § 56 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002) oder

6.

das Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse gewählt wird (§ 50 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002).

(3) Wird dem Präsident oder Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle gemäß § 23 des Apothekerkammergesetzes 2001 das Vertrauen entzogen, bewirkt dieser Vertrauensentzug neben dem Funktionsende auch den Verlust des Kammervorstandsmandats, wenn der Präsident oder Vizepräsident, dem das Vertrauen entzogen wurde, das einzige Kammervorstandsmandat seines Wahlkörpers im Bundesland innehat.

In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31a Apok-Wo


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31a Apok-Wo selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31a Apok-Wo


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31a Apok-Wo


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31a Apok-Wo eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Apok-Wo Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Apok-Wo
§ 31b Apok-Wo