Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 18 Monaten (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 13. Jänner 1997) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §69 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/11/0224 1
(hier: Entziehung der Lenkerberechtigung) Stammrechtssatz § 75 Abs 1 KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung, das sämtliche Erteilungsvoraussetzungen umfaßt. Die wiederholt... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;SGG §12 Abs2;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß der Bf Suchtgift ausschließlich für den Eigenverbrauch erworben hat, was als weniger verwerflich iSd § 66 Abs 3 KFG anzusehen ist, iZm seinem Wohlverhalten seit der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme (17 Monate), ist es rechtlich ver... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/11/0359 1
(hier: drei Alkoholdelikte innerhalb von zwei Jahren, der
Entziehungsmaßnahme zugrundeliegender außerordentlich hoher
Blutalkoholgehalt von 2,24 Promille) Stammrechtssatz Der Umstand, daß im Zusammenhang mit einer vorübergeh... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Eine Entziehung einer Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG wegen des Mangels der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat zur Folge, daß der betreffenden Person eine Lenkerberechtigung erst nach Wiedererlangung der in Rede stehenden Eignung erteilt werden darf. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996110364.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998110050.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein19/05 Menschenrechte40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;MRKZP 07te Art4;StVO 1960 §99 Abs1;VStG §2 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Berücksichtigung des im Ausland begangenen Alkoholdeliktes handelt es sich um keine Doppelbestrafung, weil die Entziehung der Lenkerberechtigung eine administr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für drei Monate (ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 15. März 1995) vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litf;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §20 Abs2;StVO 1960 §99 Abs2 litc;
Rechtssatz: Angesichts der WIEDERHOLTEN Begehung der eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG darstellenden Übertretung des § 20 Abs 2 StVO ist aufgrund der Verwerflichkeit der Tat, die zum Nachteil des Bf erheblich ins Gewicht fällt, die Ann... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 15 Monaten (gerechnet ab 13. September 1995, dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. September 1995) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von vier Monaten (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 11. April 1996) vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/11/0359 1 Stammrechtssatz Der Umstand, daß im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit höchstens 18 Monaten bemessen werden darf, muß nicht dazu führe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Der in dem Umstand, daß der Kraftfahrzeuglenker die Straftaten über einen längeren Zeitraum (hier 13 Monate) hinweg und wiederholt (hier fünfmal) begangen hat, liegenden Wiederholungstendenz kommt in einem Verfahren gem § 74 Abs 1 KFG iVm § 73 Abs 2 KFG unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der Tat aussc... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G für die Dauer von zwölf Monaten vom 7. Mai 1997 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) an vorübergehend entzogen. (Die mit diesem Bescheid weiters verfügte Anordnung einer Nachschulung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde). In seiner an den Ve... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, F und G entzogen und die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. mit 12 Monaten, gerechnet ab 24. April 1997, festgesetzt. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid
Gründe: sich auf die Annahme, der Beschwerdeführer habe am 2. März 1997 einen PKW in einem durch Al... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 "bis zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung" entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflic... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998110002.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/08/06 96/11/0186 1 Stammrechtssatz Ein im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgter Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, wonach dem Betreffenden "für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist rechtens, da sich ein... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110381.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von drei Jahren vom 18. April 1997 an (bis 18. April 2000) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von fünf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 27. August 1997 zugestellt, sodaß die Entziehungszeit am 27. Jänner 1998 endet. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde da... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von 15 Monaten (von der Zustellung des Erstbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. April 1997 am 24. April 1997 an bis 24. Juli 1998) vorübergehend entzogen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletz... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 11. Juli 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von 24 Monaten (bis 2. April 1999) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1994 auf Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Ferner wurde gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß dem Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren ab Zustellung des angefochtenen Bescheides keine neue Lenkerb... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 24 Monaten, gerechnet ab der am 5. Juni 1997 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Eine strafbare Handlung erweist sich als verwerflich iSd § 66 Abs 3 KFG, wenn auch schon früher gleichartige strafbare Handlungen begangen wurden und damit eine Tendenz zur Wiederholung bzw - nach bereits länger verstrichener Zeit - eine Neigung zum Rückfall in das nur vorübergehend abgelegte verpönte Verhalten erkennbar ist. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/01/20 97/11/0384 2 Stammrechtssatz Vermochten selbst drei Entziehungen der Lenkerberechtigung wegen Alkoholdelikten nicht zu bewirken, daß der Lenkerberechtigte endgültig von derartigen strafbaren Handlungen Abstand nimmt, so scheidet, wenn die letzte (dritte) - im Rückblick nicht nachhaltig wirksam... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110164.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...