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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Angesichts der WIEDERHOLTEN Begehung der eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG darstellenden Übertretung des § 20 Abs 2 StVO ist aufgrund der Verwerflichkeit der Tat, die zum Nachteil des Bf erheblich ins Gewicht fällt, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf berechtigt und begegnet auch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG in dem hier in Betracht kommenden Mindestausmaß (drei Monate) keinen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110209.X01Im RIS seit
12.06.2001