Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von acht Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. November 1997, somit ab 6. November 1997, vorübergehend entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 die Absolvierung eines Lenkerverhaltenstrainings angeordnet. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 24 Monaten ab Abnahme seines Führerscheines am 4. Mai 1997 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; allfällige Haftzeiten seien in dieser Frist nicht einzurechnen. In seiner Beschwerde an den Verw... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 9. Februar 1998 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; eine in diese Zeit fallende Haft ist nicht einzurechnen. In s... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihr bis einschließlich 6. Mai 1999 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensv... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 für 9 Monate (ab 6. März 1997) vorübergehend entzogen wurde. (Der weitere, die von der Erstbehörde angeordnete Nachschulung des Beschwerdeführers betreffende Abspruch des angefochtenen Bes... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für vier Monate (ab 28. April 1997) entzogen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 2. März 1998, B 2161/97, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 28. April 1998 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, vom 21. März 1997 angerechnet, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. (Ein weiterer Ausspruch ist nicht Gegenstand der Beschwerde.) In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren, Haftzeiten nicht eingerechnet, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 4384/96, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Bes... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110266.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0018 4 Stammrechtssatz Bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bleibt die Zeit der Haft außer Betracht (Hinweis E 30.6.1987, 87/11/0003). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998110119.X01 Im RIS seit 19.0... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;
Rechtssatz: Wenn nicht auszuschließen ist, daß der Bf mit der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu einem ihm nicht möglichen Verhalten ( hier: infolge einer Rippenfraktur ) aufgefordert wurde, kan... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/11/10 97/11/0107 2 Stammrechtssatz Daß auch die Verbüßung einer Haftstrafe in Richtung Änderung der Sinnesart wirkt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt. Er hat allerdings immer auch die Notwendigkeit einer an die Haftzeit anschließenden ausreichenden Ze... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110282.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0018 4
(Hinweis E 29.10.1996, 96/11/0257, hinsichtlich der teleologischen
Begründung: ) Stammrechtssatz Bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bleibt die Zeit der Haft außer Betracht (Hinweis E 30.6.1987, 87/11/0003). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0018 4 Stammrechtssatz Bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bleibt die Zeit der Haft außer Betracht (Hinweis E 30.6.1987, 87/11/0003). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998110142.X01 Im RIS seit 19.0... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998110219.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §96 Abs7;StVO 1960 §99 Abs1;StVO 1960 §99 Abs2;
Rechtssatz: Daß gem § 96 Abs 7 StVO idF vor der Nov BGBl 1998/I/3 die Behörden ein Verzeichnis lediglich über Bestrafungen nach § 99 Abs 1 und 2 StVO zu führen haben, steht der Berücksichtigung sonstiger Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften bei der Bemessung der Zeit nac... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 30 Monaten von der Zustellung des Mandatsbescheides der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, somit vom 3. März 1997 an, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz die Lenkberechtigung auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 30. Juni 1998, entzogen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt desse... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §7 Abs3 Z7 lita;FSG 1997 §7 Abs5;KFG 1967 §73 Abs2 impl;KFG 1967 §74 Abs1 impl;VwRallg;
Rechtssatz: Nach der durch das FSG 1997 gegebenen neuen Rechtslage ist auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung eine bestimmte Tatsache, die in der Regel die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person n... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse (§ 66 Abs 3 KFG) muß abgesehen davon, daß das Alkoholdelikt bei Dunkelheit und starkem Nebel und unter Einhaltung einer darauf bezogen überhöhten Geschwindigkeit erfolgte - vor allem deswegen entscheidend zu Lasten des Bf gewertet werden, weil er nicht nur (fahrlässig) zwei ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein41/01 Sicherheitsrecht90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §7 Abs3 Z1;KFG 1967 §73 Abs2 impl;KFG 1967 §74 Abs1 impl;SPG 1991 §83 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 ist das Begehen eines Alkoholdeliktes gem § 99 Abs 1 StVO auch dann eine bestimmte Tatsache, wenn es in einem die Zurechnungsf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Wird die Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG nur vorübergehend entzogen, so ist der Bf nach Ablauf der Entziehungsdauer iSd § 73 Abs 2 KFG iVm § 74 Abs 1 KFG ex lege wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung, sofern ihm die Lenkerberechtigung vorher - mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung - nicht wieder entzogen wird. ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 3 FSG die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 13. Jänner 1998 entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;FSG 1997 §24 Abs1;FSG 1997 §26 Abs3;FSG 1997 §7 Abs3 Z4;KFG 1967 §73 Abs2 impl;KFG 1967 §74 Abs1 impl;
Rechtssatz: Die iZm Entscheidungen nach dem KFG ergangene Rsp des VwGH betreffend die Bindung der Kraftfahrbehörden an rk Entscheidungen der Strafbehörden (Hinweis E 18.12.1997, 96/11/0038), ist in gleicher Weise auf... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem im Jahre 1914 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Auf... mehr lesen...
Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Erstbehörde - der Bezirkshauptmannschaft Bregenz - vom 17. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von 7 Monaten (offenbar bis 12. Februar 1998) vorübergehend entzogen. Der Grund hiefür war, daß sie am 12. Juli 1997 ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftprobe) begangen hat... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, ohne Einrechnung von Haftzeiten, ab der am 29. Jänner 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 25. Jänner 1996 keine neue Lenkerberechtigung erteil... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für 12 Monate, ohne Einrechnung von Haftzeiten, gerechnet ab der am 8. Oktober 1997 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 2. Oktober 1997, vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 für 18 Monate (gerechnet ab der am 5. September 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 2. September 1996) vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechts... mehr lesen...