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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in J, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Dezember 1997, Zl. IIb2-3-7-1-12/5, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 18 Monaten (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 13. Jänner 1997) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 22. September 1996 die aufgrund des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von ihm verlangte Untersuchung der Atemluft verweigerte, weswegen er mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Oktober 1997 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft wurde. Aufgrund dieser rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde vom Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit "im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967" indizierenden bestimmten Tatsache aus. Bei deren Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte sie auch zwei weitere Alkoholdelikte des Beschwerdeführers, eines davon in Deutschland begangen, die zum einen eine Entziehung seiner Lenkerberechtigung für vier Wochen und zum anderen eine Entziehung der Fahrerlaubnis für 13 Monate zur Folge hatten.
Richtig ist, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Bestimmung "§ 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967" nicht existiert. Es handelt sich bei diesem offensichtlichen Fehlzitat allerdings nur um eine - augenscheinlich auf einem Versehen beruhende - unrichtige Absatzbezeichnung (Abs. 1 statt richtig Abs. 2); darin liegt jedenfalls keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer meint, angesichts der Festsetzung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 18 Monaten wäre eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. auszusprechen gewesen. Im übrigen sei die festgesetzte Zeit überhöht. Da der "Vorfall im Ausland" (die Begehung eines Alkoholdeliktes in Deutschland) nicht berücksichtigt werden dürfe, hätte die belangte Behörde mit einer Zeit von sechs Monaten das Auslangen finden müssen.
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß auch im Ausland begangene Alkoholdelikte bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0200, mwH). Dementsprechend sind derartige Auslandstaten auch - was hier der Fall war - bei der Wertung eines im Inland begangenen Alkoholdeliktes nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 zu berücksichtigen. Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, die vom Vorliegen von nur zwei für die Entscheidung der belangten Behörde relevanten Alkoholdelikten ausgeht, der Boden entzogen. Angesichts der Begehung von insgesamt drei Alkoholdelikten innerhalb von nur zwei Jahren, des Umstandes, daß zwei Bestrafungen und zwei Entziehungsmaßnahmen den Beschwerdeführer nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abhalten konnten, und des außergewöhnlich hohen, der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrundeliegenden Blutalkoholgehaltes (laut "Strafbefehl" des Amtsgerichtes Rosenheim vom 30. Jänner 1995 2,24 Promille im Mittelwert) kann keine Rede sein von einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 18 Monaten. Gleiches gilt in Ansehung der gewählten Entziehungsart (nach § 73 Abs. 1 statt nach § 74 Abs. 1 KFG 1967). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 7. November 1989, Zl. 89/11/0097, mwH) ist eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 auch bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Zeit zulässig, sofern dies im Einzelfall begründet erscheint. Letzteres trifft hier angesichts der soeben erwähnten gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände zu. Sie lassen es als angezeigt erscheinen, daß vor der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer neuerlich das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen geprüft wird.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110058.X00Im RIS seit
12.06.2001