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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Bei der Berücksichtigung des im Ausland begangenen Alkoholdeliktes handelt es sich um keine Doppelbestrafung, weil die Entziehung der Lenkerberechtigung eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110051.X02Im RIS seit
11.07.2001