Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die iSd § 73 Abs 2 KFG zu bemessende BESTIMMTE Zeit muß nicht unbedingt eine bereits auf den Tag genau vorherbestimmte sein; so kann bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperlicher oder geistiger Nichteignung ein solcher Termin in der Regel nicht im vorhinein verfügt werden, weil der Zeitpunkt de... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110258.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1994110120.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0018 4
(hier: mit teleologischer
Begründung: ) Stammrechtssatz Bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bleibt die Zeit der Haft außer Betracht (Hinweis E 30.6.1987, 87/11/0003). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110257.X01 ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 5 Monaten entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorsch... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110223.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des "Erstbescheides", somit bis einschließlich 23. September 1996, entzogen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 16. April 1996 einen PKW gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Bei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/11/0317 3 Stammrechtssatz Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG von wesentlich ander... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen wurde, und zwar im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 "auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung". In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "für die Dauer von 30 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist ab dem 20.8.1992" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Spruch: enthält ferner den Satz: "Die Zeit der Inhaftierung wird bei der Berechnung der Entz... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich: Mit diesem Bescheid wurde (in Bestätigung der erstmals mit Mandatsbescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, vom 2. Jänner 1995 ausgesprochenen erstinstanzlichen Entscheidung) dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren keine neue Lenkerberecht... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 verfügt, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten (vom 16. August 1995 bis 16. August 1997) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; allfällige Haftzeiten seien in diese Zeit nicht einzurechnen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §123 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Dauer der Entziehung ist jene Zeit, in der die betreffende Person keine Lenkerberechtigung hat und ihr keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Wurde die Lenkerberechtigung (rückwirkend) vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (hier: 20.8.1992) an entzogen, das End... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110183.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ein im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgter Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, wonach dem Betreffenden "für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist rechtens, da sich ein konkreter Zeitraum idR in diesem Zusammenhang gar nicht bestimmen l... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/11/0134 3 Stammrechtssatz Ein gesonderter Abspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG und über die nach § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit ist unzulässig. Schlagworte ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 für die Dauer von 24 Monaten das Recht aberkannt, von seinem italienischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 1994 gegen 02.00 Uhr mit seinem PKW "vermutlich" ab der Autobahnausfahrt Kirchbichl ca. 4 km auf der Richtungsfahrb... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litf;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei der im Grunde des § 66 Abs 3 KFG vorzunehmenden Wertung und der gem § 73 Abs 2 abzugebenden Prognose fällt zu Lasten des Lenkerberechtigten besonders ins Gewicht, daß er nicht nur besonders gefährliche Verhältnisse durch das Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung herbeigeführt hat, sondern diese... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid (in teilweiser Bestätigung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 26. Juli 1995) gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die bis 22. November 1995 befristete Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihr bis 17. Juli 1998 (d.s. drei Jah... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten von der Zustellung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 31. August 1995 an keine neue Lenkerberechtigung mehr erteilt werden darf. In... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, sohin für die Zeit vom 26. Juli 1995 bis 26. Jänner 1996, entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus dem Strafakt des Amtsgerichtes Laufen (Bundesrepublik Deutschland) er... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Hat sich der Lenkerberechtigte ab der Begehung der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme fast eineinhalb Jahre wohlverhalten, wobei er von der Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mehr als neun Monate nach der Tat Kenntnis erlangt hat, so ist es nicht rechtmäßig, die Zeit des Wohlverhaltens nur mit einem von der Beh angen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0247 E 19. Februar 1988 VwSlg 12649 A/1988 RS 2 Stammrechtssatz Der Umstand, dass der Besitzer der Lenkerberechtigung bis zu dem Vorfall nicht nur kein Alkoholdelikt begangen hat, sondern überhaupt ohne Vorstrafen war, spielt bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG eine entscheidende Rolle (Hinweis auf E 20.2.1985, ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0128 E 25. September 1985 RS 5 Stammrechtssatz Auf die Folgen des Unfalles hat es bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 nicht anzukommen (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995110416.X02 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;AVG §58 Abs2;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall spielt es keine Rolle, daß die Bestrafung wegen des sechsten Alkoholdeliktes nicht rechtskräftig ist, da auch unter der Annahme, der Bf habe nur fünf Alkoholdelikte begangen, die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG nicht zum ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996110112.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 20 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 12. April 1995, somit bis einschließlich 12. Dezember 1996 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab 28. Juni 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Be... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 22 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verle... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem am 11. November 1974 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm am 22. Dezember 1992 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit bis einschließlich 10. März 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Die belangte Behörde stützte diese Maßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 1... mehr lesen...